Empfiehlt sich eine Reform des Konzernrechts?
Mit dem Dritten Buch über verbundene Unternehmen und seinen Vorschriften über Unternehmensverträge, „faktische“ Unternehmensverbindungen, die Eingliederung und – seit 2002 – dem Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze Out) hat das Aktiengesetz 1965 einen Weg beschritten, der in Nachbarrechtsordnungen nur auf wenig Gefolgschaft gestoßen ist. Für das GmbHRecht und die Personengesellschaften fehlt es hingegen an speziellen Vorschriften über verbundene Unternehmen. Insoweit greifen Rechtsprechung und herrschende Lehre teils auf die entsprechende Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften (Vertragskonzern), teils auf allgemeine Grundsätze (Treupflicht, Gleichbehandlungsgebot) zurück. Zumal angesichts der seit 1965 eingetretenen Veränderungen der Konzernrealität liegt es nahe, nach 1992 erneut über eine Reform des Konzernrechts nachzudenken.
So richtet das Dritte Buch des AktG sein Augenmerk in erster Linie auf die abhängige Gesellschaft und den Schutz ihrer Minderheitsaktionäre und Gläubiger. Tatsächlich müssen jedoch auch das herrschende Unternehmen und seine Aktionäre in den Blick genommen werden. Konzernverbindungen sind legitime Instrumente der Unternehmensführung. Diese wiederum verlangen nach klaren Regeln insbesondere zu Konzernorganisation, -leitung und – finanzierung. Im Recht des Vertragskonzerns ist auch unabhängig von einer Reform der Gruppenbesteuerung zumindest über systemimmanente Reformen der aktienrechtlichen Regeln und eine Regelung des (Vertrags-)Konzernrechts der GmbH und der Personengesellschaften nachzudenken. Vertiefender Überlegungen bedarf ferner die zunehmende Erosion des konzernrechtlichen Trennungsprinzips.
Auf europäischer Ebene hat die Diskussion über die Schaffung einer „28. Rechtsform“ Fahrt aufgenommen. Die Funktionsfähigkeit eines solchen Konzernbausteins verlangt eine belastbare Anerkennung des „Gruppeninteresses“ und damit insbesondere die Anerkennung eines Rechts zur Erteilung von Weisungen, die zwar aus Sicht der abhängigen Gesellschaft nachteilig, indes durch das Interesse des Unternehmensverbunds gerechtfertigt sind. Im deutschen Recht fehlt es insoweit an gesetzlichen Regelungen. Überdies fragt sich, ob nicht auch die Einpersonen-AG den Regeln über die Einpersonen-GmbH unterliegen sollte.

Prof. Dr. Dr. h. c. Susanne Kalss, LL.M., Wien (Referentin)
Frau Univ.Prof. Dr. Dr. h.c. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz), promovierte an der Universität Wien und habilitierte sich 2000 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Sie war von 2000 bis 2003 Professorin für Privatrecht an der Universität Klagenfurt. Seit 2003 ist sie an der Wirtschaftsuniversität Wien als Professorin für Unternehmensrecht und Zivilrecht tätig. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen im Unternehmensrecht, Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Stiftungsrecht.

Syndikusrechtsanwalt Dr. Stephan Semrau, M.Jur., Leverkusen (Referent)
Stephan Semrau studierte ab 1991 in an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, wo er 1995 sein Erstes Juristisches Staatsexamen ablegte und 1996 zum Dr. iur. utr. promoviert wurde. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen am Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1998 absolvierte er ein MJur-Studium (Magister Juris) an der University of Oxford. Nach mehrjähriger Rechtsanwaltstätigkeit bei Hengeler Mueller und Baker McKenzie ist er seit 2007 als Syndikusrechtsanwalt bei der Bayer AG tätig und leitet die Abteilung Law Corporate.

Prof. Dr. Mathias Habersack, München (Vorsitzender)
Prof. Dr. Mathias Habersack ist seit 1. April 2011 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München; zuvor war er – nach Promotion (1990) und Habilitation (1995) in Heidelberg – Lehrstuhlinhaber in Regensburg (1996-2000), Mainz (2000-2007) und Tübingen (2007-2011). Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Bankrecht. Er ist Mitglied des Fachkollegiums Rechtswissenschaft der DFG, des Vorstands der Vereinigung für Gesellschaftsrecht und des Vorstands der Bankrechtlichen Vereinigung, ferner Mitglied der Schriftleitung der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht (ZHR) und der Zeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ (AG), Mitherausgeber des Münchener Kommentars zum AktG, des Großkommentars zum HGB (Staub) und des Großkommentars zum GmbHG.

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf, Stuttgart (Stv. Vorsitzende)
Seit 1998 Rechtsanwältin, seit 2005 Partnerin bei Gleiss Lutz mit Spezialisierung im Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht sowie angrenzenden Rechtsgebieten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind die Beratung von Familienunternehmen und Unternehmerfamilien, Gremienberatung, Umstrukturierungen und Prozesse mit gesellschaftsrechtlichem Schwerpunkt. Studium in Tübingen und London, Promotion bei Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann. Mitglied im Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins, Beiratsmitglied der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung VGR, Mitherausgeberin der Zeitschrift für das Recht der Personengesellschaften ZPG und ehem. Mitglied der vom Bundesjustizministerium eingesetzten Expertenkommission für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Autorin u.a. im Kölner Kommentar zum AktG, Münchener Kommentar zum GmbHG, Handbuch Aufsichtsrat.

Rechtsanwältin Dr. Friederike Rotsch, Königsstein im Taunus (Stv. Vorsitzende)
1991 – 2001 Studium, Referendariat und Promotion in Passau, 2001 – 2005 Rechtsanwältin bei Hengeler Mueller, von 2005 – 2023 bei Merck KGaA, verschiedene Positionen im Rechtsbereich, 2011 – 2014 Leiterin der Internen Revision, 2014 – 2023 Group General Counsel. Seit September 2023 Group General Counsel bei der Deutschen Bank AG verantwortet neben dem Rechtsbereich auch Group Governance und den Datenschutz, seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrates der SAP SE und dort unter anderem Lead Independent Director, Mitglied im Förderausschuss des Arbeitskreises Wirtschaft und Recht des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, Mitglied im Präsidium des Bundesverband der Unternehmesjuristen, Mitglied der European General Counsel Association.
Gutacher
Prof. Dr. Dr. h. c. Dr. h. c. Holger Fleischer, LL.M., Dipl.-Kfm., Hamburg
Referentinnen und Rerent
Rechtsanwältin Dr. Hilke Herchen, Hamburg
Prof. Dr. Dr. h. c. Susanne Kalss, LL.M., Wien
Syndikusrechtsanwalt Dr. Stephan Semrau, M.Jur., Leverkusen
Vorsitzender
Prof. Dr. Mathias Habersack, München
Stv. Vorsitzende
Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf, Stuttgart
Rechtsanwältin Dr. Friederike Rotsch, Königstein i. Ts.
Schriftführer
Rechtsanwalt Dr. Daniel Schubmann, Hannover
Referate
Mittwoch, 16. September
12:00 bis 13:15 Uhr
Diskussion
Mittwoch, 16. September
14:15 bis 15:30 Uhr
Donnerstag, 17. September
9:30 bis 13:00 Uhr
Diskussion und Beschlussfassung
Donnerstag, 17. September
14:00 bis 18:00 Uhr

